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   BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00   

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BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00 (https://dejure.org/2000,2168)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2000 - X ZB 11/00 (https://dejure.org/2000,2168)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 (https://dejure.org/2000,2168)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 3356
  • MDR 2001, 49
  • WM 2000, 2219
  • WM 2001, 2219
  • BB 2000, 1808
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.12.1982 - VII ZR 55/82

    Anwaltszwang für den Beitritt eines Dritten zum Abschluß eines Prozeßvergleichs;

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
    Beides richtet sich nach § 78 ZPO nach rein formalen Gesichtspunkten (vgl. BGHZ 86, 160, 163).

    Seiner gesetzlichen Ausgestaltung nach ist der Anwaltszwang eine formale Ordnungsregelung; als dies zum Ausdruck bringende Vorschrift ist § 78 ZPO auch dann strikt anzuwenden, wenn es im Einzelfall im gerichtlichen Verfahren einer solchen Vertretung nicht bedürfte (vgl. BGHZ 86, 160, 163; Zöller/Vollkommer, § 78 ZPO Rdn. 2 a.E.).

  • BGH, 21.09.1989 - III ZR 15/88

    Berücksichtigung von Preissteigerungen bei Sanierungskosten - Verzögerungsschaden

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
    Damit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde die Unterschrift durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls dann voraus, wenn der Schriftsatz unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht wird und damit eine diesem Gericht gegenüber vorgenommene Verfahrenshandlung darstellt (Thomas/Putzo, § 569 ZPO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 78 ZPO Rdn. 25; MünchKomm./v. Mettenheim, § 78 ZPO Rdn. 69; s.a. BGH, Beschl. v. 14.07.1988 - III ZB 15/88, BGHR ZPO § 568 a - Anwaltszwang 1).
  • BGH, 28.09.1978 - IV ZB 104/78

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Zustellung eines Versäumnisurteils ins

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
    Insoweit ist anerkannt, daß eine Entscheidung, mit der - wie hier - das Rechtsmittel gegen die Verwerfung des Einspruchs auch seinerseits als unzulässig verworfen wird, nach dem Rechtsgedanken des § 547 ZPO ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zum BGH angefochten werden kann (BGH NJW 1979, 218; Musielak/Ball, § 568 a ZPO Rdn. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 568 a ZPO Rdn. 5; Thomas/Putzo, § 568 a ZPO Rdn. 7; Zöller/Gummer, § 568 a ZPO Rdn. 3 jeweils m.w.N.) und dies auch im Rahmen des § 568 a ZPO zu beachten ist, auch wenn § 547 ZPO dort nicht ausdrücklich aufgeführt ist.
  • KG, 15.08.1991 - 25 W 4373/91

    Verletzung der nach der Preisangabenverordnung bestehenden Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
    Unbeschadet der Frage, ob insoweit ihrem grundsätzlichen Ansatz gefolgt werden kann, beruht die Annahme, daß es bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlaß einer mündlichen Verhandlung einer solchen Vertretung nicht bedürfe (so etwa KG NJW-RR 1992, 576; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1470; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 55 Rdn. 7; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 282 jeweils m.w.N.), auf den Besonderheiten des Verfügungsverfahrens.
  • BGH, 14.07.1988 - III ZB 15/88

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
    Damit setzt die Zulässigkeit der Beschwerde die Unterschrift durch einen beim Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsanwalt jedenfalls dann voraus, wenn der Schriftsatz unmittelbar beim Beschwerdegericht eingereicht wird und damit eine diesem Gericht gegenüber vorgenommene Verfahrenshandlung darstellt (Thomas/Putzo, § 569 ZPO Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 58. Aufl., § 78 ZPO Rdn. 25; MünchKomm./v. Mettenheim, § 78 ZPO Rdn. 69; s.a. BGH, Beschl. v. 14.07.1988 - III ZB 15/88, BGHR ZPO § 568 a - Anwaltszwang 1).
  • OLG Karlsruhe, 05.05.1993 - 6 W 23/93
    Auszug aus BGH, 20.06.2000 - X ZB 11/00
    Unbeschadet der Frage, ob insoweit ihrem grundsätzlichen Ansatz gefolgt werden kann, beruht die Annahme, daß es bei der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrages auf Erlaß einer mündlichen Verhandlung einer solchen Vertretung nicht bedürfe (so etwa KG NJW-RR 1992, 576; OLG Karlsruhe NJW-RR 1993, 1470; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., § 55 Rdn. 7; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 2. Aufl., Rdn. 282 jeweils m.w.N.), auf den Besonderheiten des Verfügungsverfahrens.
  • BGH, 26.04.2017 - XII ZB 3/16

    Scheidungsfolgenregelung: Anwaltszwang für isolierte Beschwerde in Folgesache

    Zwar stellen die den Anwaltszwang betreffenden Verfahrensvorschriften sogenannte formale Ordnungsregeln dar, die zwingend und strikt festlegen, wann und in welcher Weise sich die Verfahrensbeteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen müssen (vgl. BGH Beschlüsse vom 22. April 2008 - X ZB 18/07 - NJW-RR 2008, 1290 Rn. 9 und vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - NJW 2000, 3356, 3357).
  • BGH, 23.07.2020 - I ZR 73/20

    Fachanwaltschaft sticht nicht Singularzulassung

    Insoweit gilt für die Beschränkung der Postulationsfähigkeit gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nichts anderes als für die Beschränkung der Postulationsfähigkeit in Anwaltsprozessen gemäß § 78 Abs. 1 ZPO im Allgemeinen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00, NJW 2000, 3356, 3357 [juris Rn. 9]; Zöller/Althammer aaO § 78 Rn. 5).
  • BGH, 22.04.2008 - X ZB 18/07

    Unwirksamkeit der Berufung wegen Löschung des Prozessbevollmächtigten aus der

    § 78 ZPO ist eine formale Ordnungsvorschrift, die zwingend und strikt regelt, wann und in welcher Weise sich die Parteien eines Rechtsstreits durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen und welche Voraussetzungen diese - nach rein formalen Gesichtspunkten - erfüllen müssen (Sen.Beschl. v. 20.6.2000 - X ZB 11/00, NJW 2000, 3357).
  • OLG Köln, 01.03.2012 - 15 W 78/11

    Anwaltszwang für den Beitritt des Streitverkündungsempfängers zum selbständigen

    Zwar hat dieser erkannt, dass der Anwaltszwang einer geordneten Rechtspflege und zugleich den Interessen der Prozessparteien dient, die den Anwaltszwang regelnde Norm des § 78 ZPO im System der Zivilprozessordnung eine formale Ordnungsvorschrift darstellt und deshalb zwingend und strikt regelt, wann und in welcher Weise sich die Parteien eines Rechtsstreits durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen müssen, so dass sich eine erweiternde Auslegung des § 78 ZPO auch dann verbietet, wenn die Anwendung der Norm im Einzelfall nicht sinnvoll erscheint ( vgl.: BGH, Beschluss vom 22.04.2008 - X ZB 18/07 - NJW-RR 2008, 1290 f., 1290; Beschluss vom 20.06.2000 - X ZB 11/00 - NJW 2000, 3356 ff., 3357 ).
  • BGH, 26.07.2001 - III ZB 31/01
    Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2001 - 14 U 291/01 - wird als unzulässig verworfen, weil die beim Bundesgerichtshof unmittelbar eingelegte Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 - X ZB 11/00 - NJW 2000, 3356, 3357 f; Senatsbeschluß vom 27. September 1994 - III ZB 33/94 - NVwZ 1995, 413).
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